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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 10/2008/17A: Obergericht

Der Beklagte hat Beschwerde gegen die Ablehnung seines Ausstandsbegehrens gegen den Friedensrichter erhoben. Er beantragt, dass das Verfahren an einen anderen Richter überwiesen wird. Die Vorinstanz hat das Ausstandsbegehren abgelehnt, woraufhin der Beklagte Beschwerde einreichte. Er argumentiert, dass ihm sein rechtliches Gehör verletzt wurde, da er keine Möglichkeit hatte, auf die Stellungnahme des Friedensrichters zu antworten. Das Obergericht des Kantons Zürich hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 10/2008/17A

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 10/2008/17A
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 10/2008/17A vom 12.06.2009 (SH)
Datum:12.06.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 108 Ziff. 3 und Art. 254 ZPO; § 2 HV Parteientschädigung im Zivilprozess
Schlagwörter : Stunden; Entschädigung; Beklagten; Kanton; Kantons; Kantonsgericht; Anwalt; Recht; Prozessentschädigung; Höhe; Berufung; Ansatz; Aufwand; Fahrt; Arbeit; Herausgabe; Obergericht; Rekurs; Schaffhausen; Regel; Auslagen; Vertretung; Betrag; Rechnung; Verfahren; Friedensrichter; Verhandlungen; Parteien; Anwalts; Parteientschädigung
Rechtsnorm:Art. 108 ZPO ;Art. 254 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 10/2008/17A

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Art. 108 Ziff. 3 und Art. 254 ZPO; § 2 HV. Parteientschädigung im Zivilprozess (OGE 10/2008/17 vom 12. Juni 2009)

Verpflichtung der unterliegenden Partei zur Leistung einer Prozessentschädigung an die obsiegende. Kürzung des von der berechtigten Partei geforderten Betrags.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses behielt der Arbeitnehmer X. das ihm zur Verfügung gestellten Geschäftsauto und seine Arbeitgeberin Y. AG dessen letzten Monatslohn zurück. Die Y. AG klagte auf Herausgabe des Fahrzeugs. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Es verpflichtete die Y. AG unter anderem, X. in Höhe seiner Anwaltskosten von Fr. 20'257.95 prozessual zu entschädigen. Im Berufungsverfahren war nur noch die Kostenund Entschädigungsfrage umstritten. Die Y. AG beantragte, die Parteikosten wettzuschlagen eventuell die Prozessentschädigung angemessen herabzusetzen. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein, nahm sie als Rekurs entgegen und hiess diesen teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

  1. .- [Nichteintreten auf die Berufung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses, Entgegennahme als Rekurs].

  2. .- ...

Gemäss Art. 254 Satz 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) sind die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Prozesskosten umfassen nach Art. 108 ZPO die Gebühr für den Sühnevorstand und das Gericht (Ziff. 1), die Auslagen, die der Prozess veranlasst (Ziff. 2) und die Entschädigung an die Gegenpartei für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe (Ziff. 3).

  1. Wie dargelegt, ist auf die Berufung in der Sache selbst nicht einzutreten. Somit bleibt es bei der erstinstanzlichen Abweisung der Klage. Ausgangsgemäss verlegte das Kantonsgericht die Kosten des Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip: Es auferlegte der unterliegenden Klägerin die Ge-

    bühren und Auslagen und verpflichtete diese, den obsiegenden Beklagten prozessual zu entschädigen.

    Diese Kostenund Entschädigungsregelung entspricht dem Regelfall von Art. 254 Satz 1 ZPO. Es ist nicht zu sehen, dass bei dieser massgebenden Ausgangslage eine Abweichung von der Regel geboten wäre. Die Anwendung des Unterliegerprinzips durch das Kantonsgericht ist vielmehr korrekt.

  2. ...

  3. [Keine Beanstandung der kantonsgerichtliche Kostenauflage].

    Als weitere Folge des Unterliegerprinzips steht die prozessuale Entschädigungspflicht der Klägerin gemäss angefochtenem Urteil im Grundsatz fest. Zu prüfen ist jedoch die Höhe der Entschädigung.

    aa) Die Klägerin macht geltend, die dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 20'257.95 sei übermässig. Der Beklagte bestreitet dies.

    Das Gericht setzt die Prozessentschädigung der obsiegenden Partei im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest (§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 [HV, SHR 173.811]). Dabei geht es nach § 2 Abs. 2 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Ansatz üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (lit. a), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (lit. b), der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (lit. c) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (lit. d).

    Der Anwalt des Beklagten stellte für dessen Vertretung im Verfahren vor dem Kantonsgericht Rechnung im Totalbetrag von Fr. 18'827.10. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 55.25 Stunden zum vereinbarten Ansatz von Fr. 330.- und Barauslagen von Fr. 594.60.

    Das Kantonsgericht sprach dem Beklagten für die Anwaltskosten eine Prozessentschädigung von Fr. 20'257.95 zu. Der zugesprochene Mehrbetrag von Fr. 1'430.85 entspricht 7.6 % Mehrwertsteuer. Der Zuschlag ist an sich nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. Sie stösst sich vielmehr am Aufwand und am vereinbarten Honoraransatz.

    bb) Was den eingesetzten Zeitaufwand betrifft, so erscheinen

    55.25 Stunden für einen Fall von Eigentumsfeststellung und Herausgabe in der Tat hoch. Indessen ist ein verhältnismässig hoher Aufwand insoweit plausibel und als nötig anzuerkennen, soweit der Beklagte auf prozessuale Handlungen der Klägerin zu reagieren hatte. Diese hatte Eingaben von insgesamt über 35 Seiten verfasst. Sodann fielen eine Sühneverhandlung vor dem Friedensrichteramt sowie eine Hauptverhandlung und eine Beweisverhandlung mit entsprechendem Instruktionsund Vorbereitungsaufwand ins Gewicht (zum Entschädigungsanspruch im Verfahren vor dem Friedensrichteramt: Obergericht des Kantons Schaffhausen, Leitfaden für die Friedensrichter, 2. A., Schaffhausen 2000, Ziff. 7.4, S. 26, und Ziff. 10.3, S. 32 f.).

    Auf der andern Seite fällt zum einen auf, dass der Beklagte für vorprozessuale Korrespondenz mit der Gegenpartei 6 Stunden verrechnete. Das war für die Prozessführung nicht nötig und ist deshalb von § 2 Abs. 2 lit. b HV nicht gedeckt. Zum andern setzte der Anwalt des Beklagten für die Fahrt zu den drei Verhandlungen je 3.5 Stunden Fahrzeit, zusammen also

    10.5 Stunden zum Volltarif ein. Auch das überschreitet die Grenze der Angemessenheit und Erforderlichkeit im Sinn von § 2 lit. b HV. Denn es wäre dem Vertreter des Beklagten zumutbar gewesen, mit der Bahn zu reisen, und die für einen einfachen Weg rund zwei Stunden betragende Reisezeit zur Arbeit zu nutzen, sei es für den vorliegenden Fall, sei es für andere Tätigkeiten. Dagegen ist die nicht nutzbare Umsteigeund Wartezeit von schätzungsweise

    2.5 Stunden, die bei der Benützung der Bahn angefallen wäre, entschädigungspflichtig. Die verrechenbare Stundenzahl ist demnach um die beiden Aufwandposten der vorprozessualen Korrespondenz und der Nutzbarkeit der Reisezeit von insgesamt 14 Stunden auf 41.25 zu kürzen.

    cc) Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 330.ist fraglos nicht üblich im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a HV. Der Anwalt des Beklagten rechtfertigt diesen Ansatz denn auch damit, dass in einem parallel vor Bezirksgericht Bülach hängigen Fall - der Hauptsache zwischen den nämlichen Parteien Fr. 270'000.eingeklagt seien. Zu Unrecht. Denn im vorliegenden Fall ging es gerade nicht um eine Forderung in dieser Höhe, sondern allein um Eigentum und Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 und allenfalls zusätzlich um die Hinterlegung des Septemberlohns 2005, zusammen also um einen Streitwert von rund Fr. 18'000.-. Die Streitsache ist nicht von aussergewöhnlicher Bedeutung. Zudem bereitet der Fall keine überdurchschnittlichen rechtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten. Angesichts dessen ist der Stundenansatz auf den für den vorliegenden Fall angemessen erscheinenden Ansatz von Fr. 240.herabzusetzen (vgl. auch unveröffentlichter OGE 40/2006/1 vom 10. August 2007).

  4. Es versteht sich von selbst, dass auch die nach Art. 254 in Verbindung mit Art. 108 Ziff. 3 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragende Entschädigung gegenanwaltlicher Fahrtkosten unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit stehen muss. Daher sind jedenfalls bei grösseren Distanzen nur die Auslagen für die öffentlichen Verkehrsmittel zu ersetzen, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Für den Vertreter des Beklagten war die Fahrt mit der Bahn zu den Verhandlungen und zurück bei einer Fahrzeit von rund zwei Stunden für einen Weg ohne weiteres zumutbar. Für die drei Verhandlungen ist daher nur der Preis für Fahrten 1. Klasse mit der Bahn überwälzbar (je Fr. 116.hin und zurück = Fr. 348.-).

  5. Nicht zu beanstanden ist die Anerkennung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Anwalts des Beklagten an den drei Sitzungstagen.

  6. Schliesslich hat das Kantonsgericht zu Recht die Mehrwertsteuer von

    7.6 % aufgerechnet. Zufolge der vorzunehmenden Korrekturen vermindert sich der Zuschlag gegenüber dem angefochtenen Urteil entsprechend.

  7. Aufgrund der vorstehenden Korrekturen ist die berechtigte und mithin zuzusprechende Entschädigung neu auf Fr. 11'075.25 festzusetzen. In diesem Umfang ist der Rekurs gutzuheissen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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